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Damit Sie auch ausserhalb unserer Bürozeiten Bestellungen für Namenschilder und Schlüssel abgeben, Beschädigungen oder Funktionsstörungen melden können, finden Sie einige einfache Onlineformulare. Diese werden automatisch an die zuständigen Teammitglieder weitergeleitet und bearbeitet.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

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Online Service für unsere Mieter

Damit Sie auch ausserhalb unserer Bürozeiten Bestellungen für Namenschilder und Schlüssel abgeben, Beschädigungen oder Funktionsstörungen melden können, finden Sie einige einfache Onlineformulare. Diese werden automatisch an die zuständigen Teammitglieder weitergeleitet und bearbeitet.

Sollten Sie eine technische Störung in Ihrer Liegenschaft melden wollen, benutzen Sie bitte das nachfolgende Onlineformular.
In dringenden Notfällen erreichen Sie unseren technischen Notdienst auch nachts, an Wochenenden und Feiertagen unter der Service Nummer 0848 41 00 00.

    Sollten Sie aufgrund von Heirat oder der Aufnahme eines Mit- bzw. Untermieters neue Namenschilder benötigen, können Sie diese mittels nachfolgendem Onlineformular bestellen. Die Schilder werden dann innter von zwei Wochen durch unseren Facilityservice montiert.

      Falls Sie eine weitere Person als Mit-, oder Untermieter in Ihrer Wohnung aufnehmen möchten, geben Sie uns bitte die Personalien mittels nachstehendem Onlineformular bekannt.

        Mietobjekt, Hauptmieter






        Neuer, zusätzlicher Mieter







        FAQ - Oft gestellte Fragen

        Seit 1. Januar 2008 gilt für Mietzinsanpassungen aufgrund von Veränderungen des Hypothekarzinssatzes für die ganze Schweiz ein einheitlicher Referenzzinssatz. Dieser stützt sich auf den hypothekarischen Durchschnittszinssatz aller in der Schweiz abgeschlossenen Hypotheken. Verändert sich dieser Refernzzinssatz, der 4 Mal pro Jahr aus Bern neu publiziert wird, so ist der Vermieter gehalten auch Ihre Miete anzupassen. Als Faustregel gilt dabei, dass eine Veränderung des Referenzzinssatzes um 0.25% eine Veränderung der Nettomiete um 2.96% zur Folge hat. Die Mietzinsanpassung erfolgt dabei jeweils auf den nächstfolgenden ordentlichen Kündigungstermin.

        Überlicherweise ist beim Abschluss eines Mietvertrages vom Mieter eine Mietzinskaution zu leisten. Diese darf bei Wohnungsmietverträgen bis zu drei (Netto-)Monatsmieten betragen. Der Depotbetrag muss auf ein Bankkonto eingezahlt werden und dient dem Vermieter als Sicherheit für geschuldete Zinsen sowie für Heiz- und Nebenkosten, aber auch für vom Mieter verursachte Schäden am Mietobjekt. Die Zinsen auf den Kautionsbetrag stehen dem Mieter zu. Im Wesentlichen haben Sie für die Leistung der Mietzinskaution zwei Alternativen:

        Bankkaution
        Bei der TAT erhalten Sie zusammen mit dem Mietvertrag ein Formular zur Eröffnung eines Mietzinskautionskontos bei einer regionalen Bank. Bitte senden Sie uns dieses Formular – je ein Mal unterzeichnet – mit dem Mietvertrag zurück. Nachdem das Formular bei uns eingegangen ist, leiten wir es an die Bank weiter und stellen Ihnen einen Einzahlungsschein für die Zahlung der Kaution zu. Sobald das Kautionsgeld bei der Bank eingegangen ist, erhalten Sie und wir eine Mitteilung und einen Kontoauszug.

        Kautionsversicherung
        Der Hauseigentümerverband Schweiz und die «Zürich»-Versicherungsgesellschaft haben mit der Mietkautionsversicherung eine Alternative zum herkömmlichen Mietzinsdepot erarbeitet. Der Mieter als Versicherungsnehmer bezahlt der «Zürich»-Versicherungsgesellschaft als Versicherungsträger eine Prämie und versichert dadurch das Risiko allfälliger Forderungen des Vermieters gegen den Mieter, wie etwa für nichtbezahlte Mietzinse und Nebenkosten oder Schäden am Mietobjekt. Diese Variante der Mietzinskaution bindet keine Liquidität.

        Was müssen Sie beachten, wenn Sie Ihre Wohnung kündigen möchten?
        Wie das gesamte Mietrecht, unterliegt auch die Kündigung eines Mietvertrages einer strengen Frist- und Formvorschrift. Damit Ihre Kündigung gültig ist und Sie keine Termine vepassen, beachten Sie bitte die folgenden Punkte:

        Mietvertrag schriftlich kündigen!
        Die meisten Mietverträge enthalten eine Klausel zur Schriftlichkeit von Kündigungen. Bitte kündigen Sie daher immer schriftlich und per eingeschriebenem Brief.

        Wer muss kündigen?
        Grundsätzlich muss der Mieter persönlich kündigen. Bei mehreren Mietern ist die Kündigung nur gültig, wenn sie von a l l e n Mietern ausgesprochen wird. Falls Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, muss die Kündigung auch dann von Ihrem Ehe-, bzw. Lebenspartner unterschrieben sein, wenn er nicht im Mietvertrag genannt wird.

        Rechtzeitig kündigen!
        In Ihrem Mietvertrag finden Sie unter dem Punkt «Kündigungsbestimmungen» die Kündigungsfristen Ihres Mietvertrages. Dort ist festgelegt zu welchem Termin – meist Ende März, Juni oder September – Sie kündigen können. Zudem ist angegeben mit welcher Frist vor diesem Termin die Kündigung beim Vermieter eingegangen sein muss.

        Ausserterminlich kündigen:
        Die vorzeitige oder ausserterminliche Beendigung eines Mietvertrages ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

        • Mietvertrag schriftlich kündigen
          Kündigen Sie zunächst Ihren Mietvertrag schriftlich und weisen Sie im Kündigungsschreiben daruf hin, dass Sie den Mietvertrag vorzeitig beenden möchten.
        • Beachten Sie aber bitte, dass die vorzeitige Kündigung nur möglich und wirksam ist, wenn Sie einen geeigneten Nachmieter stellen. Gelingt dies nicht, endet der Mietvertrag erst zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin.
        • Geeignet ist ein Nachmiter unter anderem dann, wenn er zahlungsfähig ist. Als solvent darf ein Interessent dann gelten, wenn der Mietzins ein Drittel seines Bruttoeinkommens nicht übersteigt und keine Zahlungsbefehle oder sogar Verlustscheine registriert sind. Der Nachmieter muss bereit sein, den Mietvertrag zu denselben Bedingungen zu übernehmen wie der Vormieter.
        • Der Nachmieter muss in die Mieterstruktur passen. Zivilstand, Nationalität oder Religionszugehörigkeit sind selbstverständlich keine Gründe, einen Nachmieter abzulehnen. Allerdings sehen Hausordnungen oder die Statuten bei Wohnbaugenossenschaften gewisse legitime Mietbedingungen (wie zum Beispiel ein Haustierverbot) vor.

        Grundsätzliches
        Grundsätzlich darf der Vermieter diejenigen Kosten als Heiz- und Nebenkosten abechnen die ihm oder ihnen durch die direkte Nutzung der Wohnung (Mietobjektes) entstehen. Der Aufwand für Instandhaltung jedoch geht in jedem Fall zu Lasten des Vermieters.

        Transparenz bei der Abrechnung
        Nach Zustellung der jährlichen Heiz- und Nebenkostenabrechnung können Sie als Mieter in den meisten Fällen die Details dieser Abrechnungen nur schwer nachvollziehen. Daher haben Sie die Möglichkeit alle Belege und Berechungen der Heiz- und Nebenkostenabrechnung bei uns innert 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung einzusehen und sich von der Richtigkeit zu überzeugen.

        Immer wieder wenden Betroffene ein, dass sie im Erdgeschoss wohnen und daher nicht einsehen, warum sie Kostenbeträge an den Lift leisten sollten. Trotz der teilweise nachvollziehbaren Argumentation ist der Gesetzgeber hier unzweideutig. Alle Kosten für Einrichtungen, die im Hause zur freien Verfügung stehen sind unter allen Mietparteien abzurechnen, und somit leider auch der Lift für Erdgeschossmieter.

        Auch der Hauswart gibt gerne Anlass zu Diskussionen. Hier verhält es sich ähnlich wie bei den Liftkosten. Ein Hauswart, auch wenn Sie ihn nie sehen, leistet seine Dienste für die gesamte Liegenschaft und ist daher über alle Mieter abzurechnen. Und natürlich gibt es genaue Rapporte über das, was unsere Hauswarte tun.

        Selbst wenn Sie das ganze Jahr nicht zuhause waren und Ihre Heizung nie lief, werden Sie Heizkosten auf Ihrer Abrechnung finden. Dies erklärt sich über die Sockelkosten für das blosse Vorhandensein der Heizungsanlage von rund 30%. Dieser Betrag wird grundsätzlich auf alle Mieter nach dem jeweilig gültigen Schlüssel aufgeteilt.

        Links und Onlineformulare

        Nachstehend finden Sie nützliche links und einige Onlineformulare, die Ihnen das Ein- oder Umziehen erleichtern:

        Bitte füllen Sie das nachfolgende online Formular Mietinteressenten Parkplatz aus. 

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        Unter diesem Link können Sie Ihren Betreibungsauszug online bestellen.

        Unter diesen links gelangen Sie zu den Meldeformularen der Einwohnerdienste:

        Unter diesen links gelangen Sie zu den Meldeformularen der regionalen Energieversorger: